Markisen gewerblich / Gastronomie nutzen – Doch worauf ist zu achten?
Immer mehr Händler in den Städten, wie auch Cafés und Restaurants nutzen Markisen, um die Ware draußen vor der Sonne zu schützen oder den Gästen ein schattiges Plätzchen anzubieten. Wer allerdings Markisen gewerblich nutzen möchte, muss einiges beachten und die Auflagen zur Anbringung einer Markise befolgen. Natürlich ist dies teilweise von Region zu Region unterschiedlich und daher sollte sich jeder Ladenbesitzer bereits im Vorfeld über die Besonderheiten informieren. Natürlich stellen sich auch einige Fragen, die vorher beantwortet werden müssen, um so sicherzugehen, dass es keine Einwände gibt, wenn die gewerbliche Markise bereits montiert ist.
Welchen Zweck soll die gewerbliche Markise erfüllen?
Soll die gewerbliche Markise nur vor der Sonne oder die draußen aufgestellte Ware auch vor Regen schützen? Dies ist ein großer Unterschied, da die Markisenbespannung entsprechend gewählt werden muss. Wird die Markise auch als
Regenmarkise eingesetzt, muss der Ladenbesitzer sich auch die Frage stellen, ob es notwendig ist eine
Seitenmarkise einzusetzen oder ob der Schutz „von oben“ reicht. Denn je nach Wind kann der Regen die Ware trotzdem durchnässen und das wäre nicht Sinn und Zweck der Sache. Weiterhin ist es bei einer Regenmarkise auch wichtig, dass ein Regenablauf vorhanden ist, der natürlich so konzipiert sein muss, dass die vorbeigehenden Passanten nicht mit Wasser durchtränkt werden. Fragen über Fragen, die allerdings vor der baulichen Maßnahme genau überdacht werden müssen. Erst, wenn diese Fragen geklärt sind, sollten Sie mit Ihrem Ladenvermieter Ihr Vorhaben besprechen, da er die Zustimmung geben muss, ob Sie diese Markise an sein Haus anbringen dürfen oder nicht.
Welche Auflagen müssen erfüllt werden?
Eine Markise gilt als eine am Gebäude befestigte Einrichtung, was heißt, dass sie somit dem Denkmalrecht und dem Bauordnungsrecht unterliegen. Weiterhin gilt sie auch als Sondernutzungsrecht und unterliegt den Regeln der Städte und Gemeinden, da die Markisen auf öffentlichem Straßenraum genutzt werden. Jedoch sind gerade diese Regelungen von Gemeinde zu Gemeinde verschieden und sollten bei der zuständigen Stelle erfragt werden. Allerdings gibt es einige Merkmale, an denen man sich orientieren kann. Diese Aspekte sind allerdings nicht die Regel und es ist wichtig, die Anforderungen und Regelungen bei der jeweiligen Gemeinde zu erfragen und beantragen.
Welche Markisenart erlauben die Gemeinden?
In der Regel erlauben die Gemeinden
Gelenkarmmarkisen und
Fallarmmarkisen.
Markisen, die freistehen, sind nicht zulässig und werden in den seltensten Fällen genehmigt. Außerdem dürfen die Markisen nur über einer Tür oder einem Fenster, also einzeln, angebracht werden. Wer die Markise über die komplette Breite des Hauses anbringen möchte, wird von den meisten Gemeinden eine Ablehnung bekommen. Um die Markise anzubringen, muss diese passgenau über der Tür oder dem Fenster montiert werden. Dabei darf die Markise höchsten 0,10 Meter über der betreffenden Laibung überstehen, sonst besteht die Gefahr, dass diese Beschattungsmöglichkeit wieder abgenommen werden muss. Weiterhin ist es verboten, dass Markisen bedeutende Architekturteile überdecken.
Markisen im öffentlichen Straßenbereich
Außerdem gilt auch zu beachten, dass gewerbliche Markisen im öffentlichen Straßenbereich nur angebracht werden dürfen, wenn sie an der niedrigsten Stelle mit einer Mindesthöhe von 2,20 Meter über der Bodenfläche stehen. Dies dient dazu, dass ein freier Durchgang für die Passanten gewährleistet wird. Ebenso wird das Ausfall-Maß geregelt und darf nicht mehr als 1,60 Meter von der Fassade des Gebäudes über die Straße bzw. den Bürgersteig ausgefahren sein. Diese Abmessungen sind aber wieder von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich bemessen.Wichtig, und das gilt in der Regel für alle Gemeinden, ist aber, dass die Markise auf keinen Fall über dem Fahrbahnrand oder dem Randstein stehen darf. In den meisten Fällen darf die Markise nicht näher als 50 Zentimeter an den Fahrbahnrand oder den Randstein kommen. Doch auch hier sind die Satzungen und Regelungen unterschiedlich. Ebenso gilt in Fußgängerzonen eine bestimmte Regelung, wie die Beschattung mit einer Markise vorgenommen werden darf. Auch hier müssen bestimmte Abstände eingehalten werden, die man in den entsprechenden Gemeindebüros erfragen kann.Außerdem gilt, wer eine gewerbliche Markise auf öffentlichem Grund anbringen möchte benötigt eine Sondernutzungserlaubnis. Das Überdachen, wie auch die Sondernutzung von öffentlichem Straßenraum ist selbstverständlich gebührenpflichtig.
Über die Regelungen genau informieren
Wichtig ist vor allem, dass man sich über die Regelungen der einzelnen Gemeinden genau informiert. Wer beispielsweise in zwei verschiedenen Gemeinen ein Geschäft hat, muss sich bei beiden Gemeinden erkundigen, welche Anforderungen verlangt werden, um eine Beschattung mit einer gewerblichen Markise vorzunehmen. Denn schnell kann es sonst passieren, dass die Montage nicht den Vorschriften entspricht und diese wieder abgenommen werden muss. Im schlimmsten Fall ist die Markise nicht zulässig, muss abgenommen werden und darf auch nach regelgemäßer Anbringung nicht wieder verwendet werden. Dies wäre fatal, da eine maßgefertigte gewerbliche Markise schon einige Tausend Euro kosten kann, die dann unnötig ausgegeben wurden.
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